Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Die Lieferungen und Leistungen der P & P Software GmbH, nachfolgend P & P genannt, erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Verwendung der von P & P entwickelten Software erfolgt ausschließlich auf der Grundlage eines Lizenzvertrages, auf welchen ausdrücklich Bezug genommen wird. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen Dritter (Hersteller) wird ergänzend Bezug genommen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch P & P.

 

2. Lieferungen und Leistungen
2.1 Die Angebote der P & P sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
2.2 P & P ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepaßte Vertragsprodukte zu liefern. soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinflußt wird.
2.3 Das Recht zur Teillieferung und deren Fakturierung bleibt der P & P ausdrücklich vorbehalten.
2.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von P & P zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
2.5 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von P & P vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei P & P oder beim Hersteller eintreten, wie z. B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen. Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materiallieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten. Sollte P & P mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluß weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist auch P & P berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2.6 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform.
2.7 Sofern nicht anders vereinbart, ist P & P berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluß auf den Gefahrübergang.
2.8 Anpassungsarbeiten die dadurch erforderlich werden, daß die Verträglichkeit der vom Auftraggeber benutzten Hardware geprüft und die Software angepaßt werden muß, werden gesondert berechnet. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für diese Arbeiten erforderliche Dokumentation zur Verfügung zu stellen, ebenso Systemunterlagen, Testdaten und, falls erforderlich, die betroffene Hardware. Der Auftraggeber stellt, falls nötig, zu Anpassungsarbeiten auch die geeigneten Mitarbeiter aus seinem Bereich zur Verfügung. Die Urheberrechte der P & P werden hiervon nicht berührt.

 

3. Stornierung
3.1 Falls der Kunde unberechtigt verbindliche Bestellungen ganz oder teilweise storniert, kann P & P ohne gesonderten Nachweis einen pauschalierten Schadensersatz von 25 % des vereinbarten Lieferpreises der Bestellung geltend machen, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, daß ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

 

4. Abnahme und Gefahrübergang
4.1 Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.
4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen, die von P & P benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der P & P verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus 4.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung.

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die sich aus der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste ergebenden Preise verstehen sich ab Auslieferungslager Schneverdingen, Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherungen und Abwicklungsbeitrag werden dem Kunden entsprechend der Fachhandelspreisliste zusätzlich berechnet.
5.2 Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Bei Verzug steht P & P ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
5.3 Eine Aufrechnung wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

 

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von P & P bis zur Erfüllung aller Forderungen aus diesem Vertrag.
6.2 Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der P & P hinzuweisen und P & P unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, daß der Dritte die Rechte von P & P berücksichtigt.
6.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch P & P gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist
6.4 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an P&P ab. P & P ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und -verpflichtet. Auf Verlangen von P & P wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. P & P darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
6.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von P & P um mehr als 20%, gibt P & P auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.
6.6 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Hard- und Software verbleibt im Eigentum von P & P. Die Benutzung der für Test- und Vorführzwecke übergebenen Hard- und Software erfolgt ebenfalls auf der Grundlage eines Lizenzvertrages. Die Lizenzbedingungen von P & P finden auch Anwendung bei lediglich für Test- und Vorführzwecke dem Kunden gelieferter Hard- und Software. Die Nutzung durch den Kunden erfolgt im übrigen aufgrund gesonderter Vereinbarung mit P & P.

 

7.Gewährleistung
7.1 Die Parteien sind sich darüber bewußt, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
7.2 Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. P & P übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
7.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf:
- betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß;
- unsachgemäßen Gebrauch. Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten der Kunden.
- Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung
- sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen;
- Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen;
- Feuchtigkeit aller Art;
- falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile. es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind;
- Manipulation der überlassenen Software durch den Kunden oder durch Dritte;
- Wartung bzw. Instandsetzung durch Dritte
Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich Gemacht werden.
7.4 Diese Gewährleistungsansprüche gegen P & P beginnen mit Lieferung an den Kunden und verjähren in sechs Monaten ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar. Unabhängig gibt P & P etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
7.5 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von P & P Nachbesserung oder Ersatzlieferung Drei Nachbesserungsversuche sind zulässig. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von P & P über. Falls P & P Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
7.6 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist P & P berechtigt, alle Aufwendungen zu den jeweils gültigen Servicepreisen ersetzt zu verlangen.
7.7 Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
7.8 Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung/Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien des Kundendienstes in der jeweils gültigen Fassung bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen in der jeweils gültigen P & P -Fachhandelspreisliste zu beachten.

 

8. Gewährleistung eigene Software
8.1 Bei einem Softwarefehler, welcher den vertragsmäßigen Gebrauch nicht nur unerheblich mindert oder ihn ausschließt und welchen P & P zu vertreten hat, hat P & P im Gewährleistungsfall ein Wahlrecht zwischen Hinweisen zur Fehlerbeseitigung oder -umgehung und der Installation einer verbesserten Software - Version. Auf Anforderung hat der Vertragspartner hierfür das Programm und etwa vorhandene Testdaten zur Verfügung zu stellen.
8.2 Eine irgendwie geartete Haftung für direkte oder indirekte Schäden materieller oder immaterieller Art, die sich aus der vertragsgemäßen Benutzung der Software ergeben, übernimmt die P & P nicht. Ein gleicher Haftungsausschluß gilt auch für die Eignung der Software zur Erfüllung eines bestimmten Verwendungszwecks.
8.3 Nehmen die Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung der P & P Veränderungen oder Reparaturen vor, so ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.

 

9.Nutzungsrechte
9.1 Programme und andere Software der P & P sind urheberrechtlich geschützt. Die Einräumung irgendeines Nutzungsrechts setzt eine besondere Vereinbarung (Lizenzvertrag) voraus. Dies gilt auch für die Überlassung von Hard- und Software zur Ansicht oder zu Testzwecken. Mit der Vereinbarung erhält der Auftraggeber an dem Programm und den dazugehörigen Dokumentationen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Dieses ist beschränkt auf den internen Gebrauch zusammen mit den Produkten, für welche die Software geliefert worden ist.
9.2 Alle anderen Rechte an Programmen und Dokumentationen einschließlich Kopien und späteren Ergänzungen bleiben bei der P & P.
9.3 Unsere Entwürfe, Muster, Modelle und dergleichen gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen vom Käufer, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt noch in anderer Weise zur Nachbildung verändert werden Jeder Verstoß hiergegen macht den Auftraggeber schadenersatzpflichtig.
9.4 Kopien dürfen nur für Archivzwecke angefertigt werden und sind mit einem Urheberrechtsvermerk zu kennzeichnen. Der Auftraggeber darf sie nur selbst und nur zur Sicherung der Daten verwenden.
9.5 Der Auftraggeber darf die Programme auf jedem seiner hierfür geeigneten Computer einsetzen, jedoch gleichzeitig höchstens in der Anzahl der von ihm erworbenen Lizenzen.
9.6 Wiederverkäufer sind zum Vertrieb der Produkte der P & P im Rahmen ihres üblichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Weiterverkauf bzw. die Weitergabe der Lizenzrechte durch den Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Genehmigung der P & P gestattet. Die Gültigkeit der vorstehenden Bedingungen wird hierdurch nicht berührt.

 

10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
10.1 P & P übernimmt keine Haftung dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat P & P von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
10.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde P & P von allen Ansprüchen freizustellen. die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.

 

11.Haftung
11.1 Soweit sich nichts anderes ergibt, sind weitergehende als die zuvor genannten Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. P & P haftet insbesondere nicht für den entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, mittelbare Schäden oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
11.2 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von P & P beruhte. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Vertragspartner wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht. Im letztgenannten Fall hingegen erstreckt sich die Haftung aus dieser Zusicherung nicht auf Mangelfolgeschäden. die von der Zusicherung nicht umfaßt sind.
11.3 Sofern P & P fahrlässig vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Vertragspartner auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.
11.4 Die Gewährleistungspflicht beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

 

12. Allgemeine Bestimmungen
12.1 Zwischen den Vertragsparteien finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma P & P Anwendung, sobald der Vertragspartner von diesen durch Erhalt der Rechnung Kenntnis erlangt und nicht binnen acht Tagen schriftlich gegenüber der Firma P & P Einspruch erhebt. Unabhängig von einem solchen Einspruch erkennt der Vertragspartner die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma P & P durch erstmalige Benutzung der P & P- Produkte als Grundlage der Vertragsbeziehungen an.
12.2 Grundlage der Überlassung von Soft- und Hardwareprodukten der Firma P & P ist ebenfalls die Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertragspartner erkennt diese als Grundlage des Vertrages durch erstmalige Benutzung der zu Test- und Vorführzwecken gelieferten Hard- und Softwareprodukte an.
12.3 Erfüllungsort für beide Teile aus dem Liefer-, Reparatur-. Sevice- und Lizenzgeschäft ist der Geschäftssitz der Firma P & P.
12.4 Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Firma P & P. Die Firma P & P ist jedoch befugt, den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht und jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
12.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.